Ist ein Gutschein nicht befristet, gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Diese Regelung gilt seit Jahresbeginn, davor betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Damit können auch unbefristete Gutscheine, die vor dem 01.01.2002 ausgestellt worden sind, nur noch maximal bis Ende 2004 eingelöst werden.
Viele Gutscheine sind aber vom Handel befristet. Diese Zeitspanne steht üblicherweise auf dem Gutschein. Nach Ablauf dieser Einlösungsfrist kann der Händler zwar die Einlösung gegen Ware verweigern, Sie können jedoch auf jeden Fall noch bis Ablauf der Verjährungsfrist eine Rückzahlung des für den Gutschein bezahlten Geldbetrages verlangen. Der Händler darf dann allerdings etwas für seinen entgangen Gewinn abziehen. Wie viel, das muss im Einzelfall geklärt werden.
Vor Ablauf der Einlösefrist ist der Händler dagegen nicht verpflichtet, den Wert des Gutscheins in bar auszuzahlen. Wenn Ihnen also in dem Laden partout nichts gefällt und Sie lieber das Geld zurück möchten, ist das Verhandlungssache. Oder Sie geben den Gutschein einfach an eine andere Person weiter. Das geht nämlich auch, wenn Ihr Name auf dem Gutschein steht – solange es sich nicht um eine Spezialanfertigung handelt.
Sollten Sie auf Anhieb nichts in vollem Wert des Gutscheins finden, und möchten diesen lieber „in Raten“, also stückweise, einlösen, müssen Sie sich mit dem Händler einigen. Eine rechtliche Regelung hierzu gibt es nicht.
Auch wenn Gutscheine nicht so schnell wertlos werden, wie vielleicht befürchtet, kann es beim Versuch, das gute Stück einzulösen, dennoch böse Überraschungen geben. Zum Beispiel wenn der Laden, der vor einem halben Jahr noch so schicke Sportkleidung hatte, plötzlich nur noch Trachtenmode führt. Also horten Sie die Gutscheine lieber nicht allzu lange.
s.a.
Gutscheine: Wie lange gelten sie?