| Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die bundesweit einheitliche Bankenpraxis, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit einem pauschalen Schadensersatz (hier: 6 Euro) zu belasten, unzulässig ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 8. März 2005 (AZ: XI ZR 154/04) entschieden.
1. Der Sachverhalt
Eine Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Dresdner Bank geklagt, weil sie - wie viele Kreditinstitute - ein entsprechendes BGH-Urteil vom 21. Oktober 1997 nicht beachtet hatte.
Die Bank hatte statt dessen ihre Mitarbeiter in einer internen Anweisung aufgefordert, statt einer Gebühr einen "Schadenersatz" von jeweils sechs Euro zu berechen, wenn Lastschriften - etwa für Telphonkosten, Stromrechnungen oder Kreditzinsen - wegen Kontenunterdeckung nicht ausgeführt werden konnten. Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe.
Mit seiner Unterlassungsklage wendete sich der klagende Verbraucherverein gegen diese Praxis der Dresdner Bank. Er ist der Auffassung, daß in der bundesweit einheitlichen Praxis das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.
2. Die BGH Entscheidung
Die mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Dresdner Bank ist zwar keine allgemeine Geschäftsbedingung. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Vertragsbedingung qualifizieren.
Es liegt aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziert die Dresdner Bank die vom BGH in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne Anweisung der Bank ist ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Die Bank verwirklicht den einseitig auf 6 Euro festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer ¯ vermeintlichen ¯ Forderung im Kontokorrent.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle der bankinternen Anweisung nach §§ 307 bis 309 BGB hält die Schadensersatzregelung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Bank nach der Bewertung des BGH nicht stand. Schadensersatz kann auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschriftengelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.
3. Wirkung für die Praxis
Die Kunden der Kreditinstitute haben nun einen Anspruch, die ihnen rechtfehlerhaft belasteten Gebühren auch für zurückliegende Jahreszeiträume zurückzufordern.
Die BGH-Entscheidung hat auch Bedeutung für weitere Verschleierungspraktiken bei der Entgeltberechnung von Geldinstituten. Denn der BGH wertet die Einführung von Gebühren durch die Hintertür generell als einen unzulässigen Verstoß gegen das gesetzliche Umgehungsverbot.
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